AGB

 

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Angebote sind stets freibleibend. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann stellt der Lieferschein bzw. die Rechnung die Auftragsbestätigung dar. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.

 

(2) Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.

 

(3) Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.

 

Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechtschreibfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

 

Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkt bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

(4) Die technische Beratung erfolgt nach bestem Gewissen. Eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil unserer vertraglichen Vereinbarung ist.

 

 

 

§ 3 Neuerscheinungen

 

Kataloge, Preislisten, Prospekte, Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren bei Neuerscheinung ihre Gültigkeit.

 

 

 

§ 4 Preise und Zahlung

 

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis per Vorkasse zu zahlen. Bei Rechnungskauf ist der Kaufpreis innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

 

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

 

§ 6 Lieferzeit

 

(1) Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

 

(2) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Liefertermine befreit den Besteller, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens 14 Tage – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

(3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

 

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress

 

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(2) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/ Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/ oder Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Bei Kauf von gebrauchten Waren besteht keine Gewährleistung.

 

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

 

 

§ 10 Sonstiges

 

(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Verkaufsbedingungen hiervon unberührt. Ersatzweise gelten die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.

 

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Individualvereinbarungen im Sinne von § 305 c BGB bestehen nicht.

 

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